Gesetzestext
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1Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

2Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:

a.
in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
b.
bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
1.
in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
2.
in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Uebersicht

Art. 247 ZPO — Art. 247 ZPO