Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
- a.
- in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
- b.
- bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
- 1.
- in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
- 2.
- in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Uebersicht
Art. 247 ZPO — Art. 247 ZPO