Gesetzestext
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1Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
Uebersicht
Art. 228 ZPO — Art. 228 ZPO
1Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
Art. 228 ZPO — Art. 228 ZPO