Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Klage enthält:
- a.
- die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
- b.
- das Rechtsbegehren;
- c.
- die Angabe des Streitwerts;
- d.
- die Tatsachenbehauptungen;
- e.
- die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
- f.
- das Datum und die Unterschrift.
2Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
- a.
- eine Vollmacht bei Vertretung;
- b.
- gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- c.
- die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
- d.
- ein Verzeichnis der Beweismittel.
3Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
Uebersicht
Art. 221 ZPO — Art. 221 ZPO