Gesetzestext
Fedlex ↗
1Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.
2Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.
Uebersicht
Art. 205 ZPO — Art. 205 ZPO