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Statute Text
Fedlex ↗

1Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.

2Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.

Uebersicht

Art. 205 ZPO — Art. 205 ZPO