Gesetzestext
Fedlex ↗
Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:
- a.
- ihre Personalien;
- b.
- ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
- c.
- ihre Wahrnehmungen zur Sache.
Uebersicht
Art. 172 ZPO — Art. 172 ZPO