Gesetzestext
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Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:

a.
ihre Personalien;
b.
ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
c.
ihre Wahrnehmungen zur Sache.

Uebersicht

Art. 172 ZPO — Art. 172 ZPO