Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
- a.
- das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
- b.
- die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
Uebersicht
Art. 158 ZPO — Art. 158 ZPO