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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:

a.
das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b.
die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

2Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.

Uebersicht

Art. 158 ZPO — Art. 158 ZPO