Gesetzestext
Fedlex ↗
1Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
- a.
- das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
- b.
- die Art und Weise der Übermittlung;
- c.
- die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
Uebersicht
Art. 130 ZPO — Art. 130 ZPO