Gesetzestext
Fedlex ↗

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:

a.
die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
b.
die Massnahme vollstreckt werden soll.

Uebersicht

Art. 13 ZPO — Art. 13 ZPO