Gesetzestext
Fedlex ↗
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
- a.
- die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
- b.
- die Massnahme vollstreckt werden soll.
Uebersicht
Art. 13 ZPO — Art. 13 ZPO