Gesetzestext
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Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
Uebersicht
Art. 121 ZPO — Art. 121 ZPO
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 121 ZPO — Art. 121 ZPO