Gesetzestext
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Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
Uebersicht
Art. 120 ZPO — Art. 120 ZPO
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
Art. 120 ZPO — Art. 120 ZPO