Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.
2Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.
Uebersicht
Art. 116 ZPO — Art. 116 ZPO