Gesetzestext
Fedlex ↗
1Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.
Uebersicht
Art. 115 ZPO — Art. 115 ZPO