Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Uebersicht
Art. 105 ZPO — Art. 105 ZPO