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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.

2Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.

Uebersicht

Art. 105 ZPO — Art. 105 ZPO