Gesetzestext
1Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
2Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
3Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:
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