Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:

1.
den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
2.
den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
3.
den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.

2Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.

Uebersicht

Art. 949d ZGB — Art. 949d ZGB