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Texte de loi
Fedlex ↗
1Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:
- 1.
- den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
- 2.
- den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
- 3.
- den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
2Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.
Uebersicht
Art. 949d ZGB — Art. 949d ZGB