Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.

2Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.

Uebersicht

Art. 938 ZGB — Art. 938 ZGB