Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
Uebersicht
Art. 927 ZGB — Art. 927 ZGB