Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
2Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.
3Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
Uebersicht
Art. 911 ZGB — Art. 911 ZGB