Gesetzestext
Fedlex ↗
Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
Uebersicht
Art. 903 ZGB — Art. 903 ZGB