Gesetzestext
Fedlex ↗

1Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.

2Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.

Uebersicht

Art. 854 ZGB — Art. 854 ZGB