Gesetzestext
Fedlex ↗
Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
Uebersicht
Art. 826 ZGB — Art. 826 ZGB
Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
Art. 826 ZGB — Art. 826 ZGB