Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
- 1.
- für die Kapitalforderung;
- 2.
- für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
- 3.671
- für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Uebersicht
Art. 818 ZGB — Art. 818 ZGB