Gesetzestext
Fedlex ↗

1Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:

1.
für die Kapitalforderung;
2.
für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3.671
für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.

2Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.

Uebersicht

Art. 818 ZGB — Art. 818 ZGB