Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
2Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.
Uebersicht
Art. 817 ZGB — Art. 817 ZGB