Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.

2Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.

Uebersicht

Art. 817 ZGB — Art. 817 ZGB