Gesetzestext
Fedlex ↗

1Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.

2Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.

Uebersicht

Art. 797 ZGB — Art. 797 ZGB