Gesetzestext
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1Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.
2Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
Uebersicht
Art. 793 ZGB — Art. 793 ZGB
1Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.
2Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
Art. 793 ZGB — Art. 793 ZGB