Gesetzestext
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1Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.

2Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.

3Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

Uebersicht

Art. 783 ZGB — Art. 783 ZGB