Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.

2Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.

3Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.

Uebersicht

Art. 760 ZGB — Art. 760 ZGB