Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Uebersicht
Art. 76 ZGB — Art. 76 ZGB
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Art. 76 ZGB — Art. 76 ZGB