Gesetzestext
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Uebersicht
Art. 75a ZGB — Art. 75a ZGB
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 75a ZGB — Art. 75a ZGB