Gesetzestext
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1Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.

2Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.

Uebersicht

Art. 758 ZGB — Art. 758 ZGB