Gesetzestext
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Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
Uebersicht
Art. 734 ZGB — Art. 734 ZGB
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
Art. 734 ZGB — Art. 734 ZGB