Gesetzestext
Fedlex ↗
1Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
Uebersicht
Art. 731 ZGB — Art. 731 ZGB