Gesetzestext
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Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
Uebersicht
Art. 718 ZGB — Art. 718 ZGB
Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
Art. 718 ZGB — Art. 718 ZGB