Gesetzestext
Fedlex ↗
1Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Uebersicht
Art. 717 ZGB — Art. 717 ZGB