Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
2Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
3Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
Uebersicht
Art. 693 ZGB — Art. 693 ZGB