Gesetzestext
Fedlex ↗

1Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.

2Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.

Uebersicht

Art. 677 ZGB — Art. 677 ZGB