Gesetzestext
Fedlex ↗
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.
Uebersicht
Art. 669 ZGB — Art. 669 ZGB