Gesetzestext
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1Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

2Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
die Liegenschaften;
2.
die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3.
die Bergwerke;
4.
die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

3Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:

1.
weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2.
auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.

Uebersicht

Art. 655 ZGB — Art. 655 ZGB