Gesetzestext
Fedlex ↗
1Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- die Liegenschaften;
- 2.
- die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
- 3.
- die Bergwerke;
- 4.
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
- 1.
- weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
- 2.
- auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.
Uebersicht
Art. 655 ZGB — Art. 655 ZGB