Gesetzestext
Fedlex ↗
1Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Uebersicht
Art. 646 ZGB — Art. 646 ZGB