Gesetzestext
Fedlex ↗
1Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
2Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
3Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
Uebersicht
Art. 593 ZGB — Art. 593 ZGB