Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.

2

3Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.

Uebersicht

Art. 586 ZGB — Art. 586 ZGB