Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
Uebersicht
Art. 570 ZGB — Art. 570 ZGB