Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird.
1bisErfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft.
2Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.
Uebersicht
Art. 544 ZGB — Art. 544 ZGB