Gesetzestext
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1Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
2Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
Uebersicht
Art. 541 ZGB — Art. 541 ZGB
1Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
2Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
Art. 541 ZGB — Art. 541 ZGB