Gesetzestext
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Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

1.
die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2.
die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3.
die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4.
die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

Uebersicht

Art. 527 ZGB — Art. 527 ZGB