Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.
2Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.
3Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Uebersicht
Art. 49 ZGB — Art. 49 ZGB